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AEB – Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wilhelm Modersohn GmbH & Co. KG (Teil von Leviat) für Waren und/oder Dienstleistungen - Deutschland

§ 1 Begriffsbestimmungen

1.1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Vertrag Jede zwischen der Vertragspartei und/oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossene Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Rahmenvertrag, einen Dienstleistungsvertrag und/oder eine Bestellung.
Vertragspartei Die Wilhelm Modersohn GmbH & Co. KG, die in einer Bestellung oder einem anderen Vertrag als solches definiert ist.
Allgemeine Einkaufsbedingungen oder „Einkaufsbedingungen“ Diese ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN („Einkaufsbedingungen“) 2021 DER LEVIAT-GRUPPE FÜR WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN – DEUTSCHLAND.
Waren Alle materiellen Gegenstände, die der Lieferant an die Vertragspartei zu liefern hat.
Rechte am geistigen Eigentum Alle Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, (nicht) eingetragene Marken, Handelsnamen und Dienstleistungsmarken, Patente, Datenbankrechte sui generis, Domainnamen, Rechte an Know-how und alle damit verbundenen Rechte.
Parteien  Die Vertragspartei und der Lieferant.
Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten im Sinne des geltenden Rechts in Bezug auf die Mitarbeiter der Vertragspartei und die Mitarbeiter von Dritten, die von der Vertragspartei im Rahmen des Vertrags beauftragt wurden.
Bestellung Das Standarddokument der Vertragspartei, das ein Leistungsverzeichnis über die von dem Lieferanten zu liefernden Waren und/ oder Dienstleistungen und die Zahlungsbedingungen enthalten oder als Anhang enthalten kann, welches den von der Vertragspartei an den Lieferanten zu zahlenden Höchstwert aufführt.
Dienstleistungen Alle Arbeiten, die der Lieferant für die Vertragspartei leistet
Lieferant alle Vertragspartner der Vertragspartei sowie alle Mitarbeiter und/oder Subunternehmer oder Beauftragten des Lieferanten, die von diesem für die Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen an die Vertragspartei eingesetzt werden

§ 2 Geltungsbereich

2.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den Kauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen und sind Bestandteil eines jeden Vertrages, aller Anfragen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Bestellungen, sonstigen Rechtsverhältnisse und sonstigen Handlungen des Lieferanten gegenüber der Vertragspartei.

2.2. Alle Verträge und/oder Bestellungen unterliegen diesen Einkaufsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und einem Vertrag und/oder einer Bestellung hat der Vertrag und/oder die Bestellung einschließlich spezifischer Zahlungs- oder Lieferbedingungen Vorrang vor den Einkaufsbedingungen.

2.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten als von dem Lieferanten angenommen, sobald diese von der Vertragspartei einen Vertrag und/oder eine Bestellung erhalten hat. Alle zusätzlichen Bedingungen, die der Lieferant mündlich oder schriftlich vorschlägt, gelten als von der Vertragspartei abgelehnt und werden nicht Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.4. Ein Verweis im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen auf:
- „Vertragspartei“ ist, wenn der Kontext es erfordert (entweder im Rahmen einer unterzeichneten Bestellung oder eines anderen Vertrags), auch ein Ver- weis auf ein verbundenes Unternehmen und - „Vertrag“ ist, wenn der Kontext es erfordert, auch ein Verweis auf eine Bestellung (mit Ausnahme von Ziffer 3 und Ziffern 4.1 und 4.2).

2.5. (Allgemeine) Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich ausgeschlossen und finden vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien keine Anwendung.

§ 3 Gültigkeit von Angeboten und Erteilung von Bestellungen

3.1. Die Annahme von Angeboten des Lieferanten durch die Vertragspartei erfolgt mittels einer von einem bevollmächtigten Vertreter schriftlich unterzeichneten Bestellung oder über das digitale Bestellsystem der Vertragspartei.

3.2. Falls der Lieferant der Vertragspartei kein Angebot unterbreitet, kommt eine Bestellung dadurch zustande, dass die Vertragspartei dem Lieferanten eine Bestellung gemäß dem Rahmenvertrag erteilt.

3.3. Stellt der Lieferant einen Fehler oder eine Unstimmigkeit in einer Bestellung fest, so setzt er die Vertragspartei unverzüglich darüber in Kenntnis und bittet um Klärung, bevor sie mit der Ausführung, Produktion oder Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen fortfährt.

§ 4 Nachhaltigkeits-, Rechts- und Risikoanforderungen an Lieferanten

4.1. Der Lieferant unterstützt die Einhaltung der höchsten ethischen, rechtlichen und moralischen Standards wie im „Verhaltenskodex für Lieferanten“ (klicken Sie auf den Link) dargelegt, hat sich diesen verschrieben und hält sich auch sonst an deren Bestimmungen.

4.2. Der Lieferant muss vor der ersten Rechnung die von der Vertragspartei geforderten maßgeblichen Sicherheitsprozesse, wie in diesem link (www.beroeinc. com/kys/crh-enterprise/) dargelegt, einhalten und sich dazu anmelden.

4.3. Der Lieferant richtet sich nach allen maßgeblichen Vorschriften, Regeln und Gesetzen in Bezug auf Menschenrechte (einschließlich Abschnitt 1502 Dodd-Frank Act (Dodd-Frank-Gesetz)), Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, sowie die Anforderungen zur Verhinderung von Bestechung, Korruption (ein- geschlossen darin UK Bribery Act (Gesetz des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung der Bestechung) und das US Foreign Corrupt Practices Act (US-amerikanisches Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Behördenvertreter), soweit anwendbar), Sklaverei und Geldwäsche sowie den Anforderungen aller wirtschaftlichen Sanktionen und der Handelssanktionen der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs.

4.4. Wenn der Lieferant entsprechend oder im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten verarbeitet, richtet er sich nach allen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz, die für ihre Waren und Dienstleistungen gelten, wie u. a. die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), die EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation und das Bundesdatenschutzgesetz.

5.5. Der Lieferant stellt die Vertragspartei von jeglichen Kosten, Entschädigungs- summen und/oder Verlusten frei, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Ziffer 4 ergeben.

§ 5 Verpflichtungen des Lieferanten

5.1. Die Verpflichtungen des Lieferanten umfassen insbesondere:

a. die Sicherstellung, dass die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Vertrag und/ oder der maßgeblichen Bestellung und allen anwendbaren Spezifikationen sowie unter Anwendung der höchsten fachlichen Standards, wie z. B. betreffend Verarbeitung und geeignete Materialien, erfolgt;

b. das Führen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen in Bezug auf jede Bestellung, so dass sie von der Vertragspartei geprüft werden können;

c. die Ausführung der von der Vertragspartei ordnungsgemäß erteilten Weisungen, Anweisungen und/oder Aufträge; 

d. die Sicherstellung der strikten Einhaltung aller für die Belegschaft des Lieferanten, die im Rahmen des jeweiligen Vertrages und/oder der jeweiligen Bestellung beschäftigt und/oder eingesetzt ist, geltenden Gesetze;

e. die Sicherstellung, dass die vereinbarten Arbeiten fortgesetzt werden, wenn das von dem Lieferanten eingesetzte Personal krank ist, Urlaub hat oder aus anderen Gründen abwesend ist. Der Lieferant stellt sicher, dass jederzeit aus- reichend Personal für die Durchführung aller maßgeblichen Arbeiten zur Verfügung steht;

f. die Aufrechterhaltung aller Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen;

g. den Abschluss der erforderlichen Versicherungen und Versicherung der Ausrüstung und des Materials des Lieferanten im eigenen Namen.

5.2. Der Lieferant macht sich mit den von der Vertragspartei zur Verfügung gestellten Richtlinien und Verfahren vertraut und stellt sicher, dass alle maßgeblichen Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und/oder Vertreter über die Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen informiert sind.

5.3. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, alle möglichen Vorsichtsmaß- nahmen zu ergreifen, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden. Sollte der Lieferant Anweisungen und/oder Vorschriften (betreffend Sicherheit oder sonstige) nicht einhalten, stellt der Lieferant die Vertragspartei von allen Kosten, Entschädigungssummen und/oder Verlusten frei, die sich aus einem solchen Versäumnis ergeben, und die Vertragspartei kann dem betreffenden Mitarbeiter den weiteren Zugang zu ihren Räumlichkeiten verweigern.

§ 6 Lieferzeiten für Waren und die Erbringung von Dienstleistungen

6.1. Die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen muss zu dem im maßgeblichen Vertrag vereinbarten Zeitpunkt beginnen und sich nach einem von der Vertragspartei zu erstellenden Zeitplan richten.

6.2 Sobald der Lieferant weiß oder absehen kann, dass die Waren nicht pünktlich oder nicht nach einem vereinbarten Zeitplan geliefert werden und/oder dass die Dienstleistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, teilt er dies der Vertragspartei umgehend schriftlich mit und legt die Einzelheiten der Verzögerung dar. Eine solche Mitteilung berührt nicht die Verpflichtung des Lieferanten, sich nach dem maßgeblichen Vertrag zu richten.

§ 7 Warenlieferungen

7.1. Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt die Lieferung von Waren durch den Lieferanten DDP (Delivered Duty Paid, geliefert verzollt, gemäß Incoterms 2020).

7.2. Als vereinbarter Liefertermin gilt das in dem betreffenden Vertrag angegebene Datum; die Lieferfrist ist zwingend. Sollte der Lieferant den Liefertermin nicht einhalten, ist die Vertragspartei berechtigt, von dem Vertrag zu jedem Zeitpunkt zurückzutreten, nachdem sie dem Lieferanten fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung eingeräumt hat.

7.3. Tritt die Vertragspartei auf der Grundlage von Ziffer 7.2 ganz oder teilweise von dem Vertrag zurück, stehen ihr die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere:

a. Alle Beträge, die die Vertragspartei in Bezug auf den gesamten stornierten Vertrag oder einen Teil desselben zu zahlen hat, werden nicht mehr fällig.

b. Alle Beträge, die von der Vertragspartei in Bezug auf den gesamten stornierten Vertrag oder einen Teil desselben gezahlt wurden, sind der Vertragspartei von dem Lieferanten unverzüglich zurückzuzahlen;

c. Die Vertragspartei hat das Recht, von dem Lieferanten eine Entschädigungssumme für jeden Verlust zu verlangen, der dadurch entsteht, dass der Lieferant die Waren oder Dienstleistungen zum vereinbarten Liefertermin schuldhaft nicht liefert bzw. erbringt und/oder dadurch, dass der gesamte Vertrag oder ein Teil desselben storniert wird (insbesondere für die Ausgaben, die der Vertragspartei vernünftigerweise entstehen, um die Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Lieferanten zu beziehen, aber nicht darauf beschränkt).

7.4. Alle Waren sind der Vertragspartei an die in dem maßgeblichen Vertrag oder der maßgeblichen Bestellung genannten Anschrift zu liefern. Der Lieferant hat sich nach allen ihm von der Vertragspartei mitgeteilten Lieferanweisungen zu richten.

7.5. Der Lieferant hat Ausrüstung der Vertragspartei mit aller Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verwenden und/oder zu warten. Lässt der Lieferant es an dieser Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen, haftet er für jegliche Verluste oder Kosten, die durch eine Beschädigung der Ausrüstung der Vertragspartei entstehen.

7.6. Der Lieferant sorgt auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für von ihm benötigten Lagerraum für die Waren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Lieferant die Kosten eines für diesen Zweck erforderlichen Transports selbst.

§ 8 Mitteilungen

8.1. Jede Mitteilung, zu deren Abgabe eine Partei gemäß diesen Einkaufsbedingungen gegenüber der anderen Partei verpflichtet ist, gilt als der anderen Partei zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem sie an die E-Mail-Adresse oder die eingetragene Anschrift der anderen Partei persönlich, per E-Mail oder per Einschreiben zugestellt wurde. Das gilt nicht für Erklärungen von besonderer Bedeutung. Der Lieferant hat der Vertragspartei Personal zu nennen, das in Notfällen jederzeit erreichbar ist.

§ 9 Verpackung

9.1. Alle Waren sind für den Versand an die Lieferanschrift sicher zu verpacken, und zwar mit möglichst wenig zusätzlichem Gewicht sowie in der kleinst- möglichen Schüttung, die mit einer sicheren Beförderung per Seeschiff, Schiene, Straße oder Flugzeug (wie von den Parteien festgelegt) und den Versicherungsanforderungen vereinbar ist. Der Lieferant stellt sicher, dass alle gelieferten Waren ordnungsgemäß gegen Beschädigungen und/oder Beeinträchtigungen während des Transports geschützt und ordnungsgemäß mit der Bestimmungsanschrift sowie dem Inhalt und dem Namen der Vertragspartei gekennzeichnet werden.

9.2. Den Waren sind alle erforderlichen Begleitunterlagen beizufügen, die sämtlich den Spezifikationen, geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie allen anderen Anforderungen vollständig entsprechen, die die Vertragspartei ggf. in der Bestellung im Einzelnen angegeben hat und die der Lieferant in der Auftragsbestätigung bestätigt hat.

9.3. Alle Waren sind sicher zu verpacken und zu verladen, so dass die Waren (entweder von dem Lieferanten oder von der Vertragspartei) sicher abgeladen werden können.

§ 10 Eigentums- und Gefahrübergang

10.1. Das Eigentumsrecht an den Waren geht auf die Vertragspartei über, sobald die Waren an die in dem maßgeblichen Vertrag genannte Lieferanschrift geliefert werden, sofern nicht die Zahlung an den Lieferanten vor der Lieferung erfolgt; in diesem Fall geht das Eigentumsrecht hinsichtlich der Waren mit erfolgter Zahlung an die Vertragspartei über. Unmittelbar bei Erhalt dieser Zahlung weist der Lieferant die Waren der Vertragspartei zu sowie verwahrt diese Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz des Lieferanten und kennzeichnet sie deutlich als Eigentum der Vertragspartei.

10.2. Der Übergang des Eigentums an den Waren auf die Vertragspartei erfolgt vorbehaltlos und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nimmt die Vertragspartei jedoch im Einzelfall ein Angebot des Lieferanten auf Übereignung unter Vorbehalt der Kaufpreiszahlung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens bei Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren. Die Vertragspartei bleibt zur Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung des Kaufpreises unter Voraus-abtretung der Forderung hieraus berechtigt.

10.3. Der Eigentumsübergang an den Waren erfolgt unbeschadet des Rechts der Vertragspartei, die Waren zurückzuweisen, sofern diese nicht mit dem maß- geblichen Vertrag und/oder den darin enthaltenen Spezifikationen überein- stimmen.

10.4. Die Gefahr des Untergangs, Diebstahls und/oder der Beschädigung der Waren trägt der Lieferant bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese in den direkten Besitz der Vertragspartei übergegangen sind und, sofern die Abnahme der Waren vereinbart wurde, von dieser angenommen wurden. Lieferung steht der Abnahme gleich, wenn die Vertragspartei sich in Annahmeverzug befindet.

10.5. Dem Lieferanten etwaig von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte Materialien verbleiben im Eigentum der Vertragspartei, und der Lieferant hat sie als Eigentum der Vertragspartei zu kennzeichnen sowie in einer Weise getrennt zu verwahren, die sicherstellt, dass Dritte diesen Umstand erkennen.

10.6. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei ist es dem Lieferanten weder gestattet, die vorgenannten Materialien im Zusammenhang mit einem anderen Zweck als der Lieferung oder der Ausführung von Arbeiten für die Vertragspartei zu verwenden, noch dies einem Dritten zu erlauben oder diesen dazu zu veranlassen.

§ 11 Inspektionen

11.1. Die Vertragspartei ist unabhängig davon, wo die Waren und/oder Dienstleistungen sich befinden bzw. erbracht werden, jederzeit berechtigt, diese zu inspizieren, beurteilen und/oder prüfen (oder dies zu veranlassen).

11.2. Der Lieferant gewährt der Vertragspartei oder deren Vertretern Zugang zu ihrem Gelände und ihren Gebäuden, um der Vertragspartei die Durchführung von Prüfungen jeder Art, einschließlich Prüfungen hinsichtlich Gesundheitsschutzes und Sicherheit sowie Corporate Social Responsibility (soziale Verantwortung von Unternehmen), zu ermöglichen. Der Lieferant bietet unentgeltlich Unterstützung bei diesen Inspektionen. Die Inspektion wird mit an- gemessener Frist im Voraus angekündigt. Die Inspektion wird in der Regel während des täglichen Arbeitsablaufs des Lieferanten durchgeführt.

11.3. Muss eine Prüfung aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten wiederholt werden, haftet der Lieferant gegenüber der Vertragspartei für dieser etwaig infolgedessen entstandene Kosten.

11.4. Die Besichtigung, Beurteilung und/oder Prüfung seitens der Vertragspartei bedeutet weder eine Bestätigung der guten Qualität der gelieferten Waren und/ oder erbrachten Dienstleistungen noch deren Annahme seitens der Vertragspartei noch eine Entbindung des Lieferanten von seiner Haftung im Falle der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen.

§ 12 Abtretung und Unterbeauftragung

12.1. Unterbeauftragung durch den Lieferanten bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Vertragspartei. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Lieferant bleibt für die von Unterauftragnehmern oder deren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellten Waren und/oder Dienstleistungen vollumfänglich haftbar. Der Lieferant darf keine anderen Forderungen als Geldforderungen abtreten. Im Falle einer Abtretung kann die Vertragspartei die Zahlung mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.

§ 13 Preise

13.1. Die Preise für die Waren und/oder Dienstleistungen werden in dem maßgeblichen Vertrag angegeben und verstehen sich ohne anderweitige Angabe ohne Umsatzsteuer.

14.1 Sofern die Vertragspartei nicht vorab schriftlich etwas anderes vereinbart hat, zahlt sie keine zusätzlichen Gebühren.

§ 14 Rechnungsstellung und Zahlung

14.1. Der Lieferant stellt der Vertragspartei detaillierte Rechnungen für die Waren und/oder Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, aus.

14.2. Die Vertragspartei zahlt jede Rechnung nach deren Erhalt innerhalb des im Vertrag genannten Zeitraums, jedoch nicht vor Lieferung und, falls eine Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen vereinbart wurde, der Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen. Lieferung steht der Abnahme gleich, wenn sich die Vertragspartei in Annahmeverzug befindet.

14.3. Alle Zahlungen hängen davon ab, ob die Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen in für die Vertragspartei zufriedenstellender Weise im Ein- klang mit dem maßgeblichen Vertrag und diesen Einkaufsbedingungen stehen.

14.4. Die Vertragspartei ist berechtigt, jeden Betrag, den ihr der Lieferant schul- det, mit Beträgen zu verrechnen, die sie ansonsten dem Lieferanten aufgrund einer Rechnung schuldet.

14.5. Alle Zahlungen erfolgen unbeschadet der Rechte der Vertragspartei, die ihr zustehen, falls die zur Verfügung gestellten Waren und/oder Dienstleistungen sich als nicht zufriedenstellend, mangelhaft oder nicht mit dem Vertrag und/ oder den vorliegenden Einkaufsbedingungen übereinstimmend erweisen.

14.6. Vereinbaren die Parteien, dass der Lieferant zusätzlich zu den im Vertrag fest- gelegten Waren und/oder Dienstleistungen andere Waren und/oder Dienstleistungen oder Ressourcen zur Verfügung stellen soll, wird eine solche Vereinbarung entweder in einem geänderten Vertrag und/oder in einer geänderten Bestellung widergespiegelt.

14.7. Sobald die Vertragspartei einen Vertrag abgeschlossen hat, wird der Preis für die Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt.

§ 15 Kündigung

15.1. Sofern und soweit der Lieferant eine Verpflichtung aus dem oder anderweitig im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt, stehen der Vertragspartei die gesetzlichen Rech- te bei Sach-, Rechtsmängeln und Pflichtverletzung zu. Insbesondere kann die Vertragspartei wählen, entweder:

a. dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, seinen Verpflichtungen innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachzukommen, und/oder

b. seine Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags auszusetzen und/oder

c. von dem Vertrag ganz oder teilweise – zu einem beliebigen Zeitpunkt, nachdem sie dem Lieferanten fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung gewährt hat, zurücktreten.

15.2. Vom Recht der Vertragspartei, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten, bleibt ihr Recht unberührt, vollen Schadensersatz für erlittene Verluste und entstandene Kosten zu verlangen, die auf die Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Lieferanten oder auf deren Versäumnis zurückzuführen sind, die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

15.3. Jede Partei ist berechtigt, von dem betreffenden Vertrag ohne Inverzugsetzung umgehend ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die andere Partei nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre Schul- den zu begleichen, oder wenn sie zahlungsunfähig wird. Die Vertragspartei ist berechtigt, von dem betreffenden Vertrag umgehend ganz oder teilweise zu zurückzutreten, wenn i) ein Verstoß gegen Ziffer 4 durch den Lieferanten vorliegt; oder ii) der Lieferant ihre Geschäftstätigkeit oder wesentliche Vermögenswerte, die ganz oder seine mit den Waren im Zusammenhang stehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei überträgt oder abtritt.

15.4. Wenn die Vertragspartei von einem Vertrag (oder einem Teil desselben) zurücktritt, ist sie nicht verpflichtet, dem Lieferanten Schadensersatz in Hinsicht auf diesen Rücktritt zu zahlen.

§ 16 Höhere Gewalt

16.1. Wird die Erfüllung des Vertrages durch äußere, durch elementare Naturgewalten oder durch Handlungen Dritter verursachte Ereignisse gestört, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind und die auch durch die äußerste, den Umständen nach vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert oder mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln unschädlich gemacht werden können und die auch wegen ihrer Häufigkeit nicht hinzu- nehmen sind („Höhere Gewalt“, z.B. Feuer, Explosion, Überschwemmung, Krieg, Streik, Pandemie, Epidemie, Aufruhr oder andere Ereignisse, die sich der Kontrolle entziehen), sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten vorübergehend befreit. Keine der Parteien ist verantwortlich oder haftbar für die Nichterfüllung des Vertrages, für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich die betreffende Partei in Verzug befindet. Die Parteien setzen die Erfüllung des Vertrags mit angemessener Eile fort, sobald das durch die höhere Gewalt verursachte Ereignis beseitigt ist.

16.2. Die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, wird:

a. die andere Partei unverzüglich über die Nichterfüllung und das Ereignis, das zu dieser Nichterfüllung geführt hat, informieren und Belege oder Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, warum das Ereignis die Partei an der Erfüllung des Vertrags gehindert hat; und

b. sich nach besten Kräften bemühen, die Erfüllung der noch nicht erfüllten Verpflichtungen so bald wie möglich nach dem Ende des Ereignisses wieder aufzunehmen.

16.3. Wenn ein Ereignis Höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgenden Kalendertagen einen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit einer Partei hat, ihre Verpflichtungen gemäß dem Vertrag zu erfüllen, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung umgehend kündigen. Jede von der anderen Partei gezahlte Gegenleistung ist unverzüglich zu erstatten.

§ 17 Garantien

17.1. Die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen muss sich in vollem Umfang nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags, den geltenden Spezifikationen und den Anforderungen der Vertragspartei richten. Es ist unerheblich, ob die Spezifikationen von der Vertragspartei oder dem Lieferanten bereitgestellt werden.

17.2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen der branchenüblichen Praxis und allen relevanten Gesetzen entsprechen. Für die Rechte der Vertragspartei bei Sach- und Rechtsmängeln der Waren (einschließlich Falsch- und unzureichender Lieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dazu gehören die Rechte, Nacherfüllung zu verlangen, nach Wahl der Vertragspartei durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

17.3. Ist in einem Vertrag keine Gewährleistungsfrist festgelegt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Wurde eine Abnahme der Waren vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme.

17.4. Die Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Waren bei Abschluss des Vertrages zu prüfen oder besondere Nachforschungen über etwaige Mängel anzustellen. In teilweiser Abweichung von § 442 (1) S. 2 BGB stehen der Vertragspartei die Mängelansprüche daher auch dann unbeschränkt zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

17.5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit den folgenden Maßgaben: Die Untersuchungspflicht der Vertragspartei beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch äußere Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offensichtlich (z.B. Transportschäden, Falsch- und unzureichende Lieferung) oder bei der Qualitätskontrolle durch Stichproben erkennbar sind. Wurde Abnahme vereinbart, besteht keine Verpflichtung zur Prüfung. Andern- falls hängt es davon ab, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im normalen Geschäftsverlauf durchführbar ist. Die Pflicht, später entdeckte Mängel anzuzeigen, bleibt davon unberührt.

17.6. Die Mängelbeseitigung umfasst auch den Ausbau der mangelhaften Waren und den erneuten Einbau, wenn die Waren entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden worden sind; der gesetzliche Anspruch der Vertragspartei auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vor- lag. Die Haftung der Vertragspartei auf Schadensersatz im Falle eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens bleibt unberührt; insoweit haftet die Vertragspartei jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

17.7. Gerät der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug und schlägt ihre Mangelbeseitigung nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch die Vertragspartei fehl oder lässt der Mangel keinen Aufschub zu (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt eines unverhältnismäßigen Schadens), ist die Vertragspartei berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder einen entsprechen- den Vorschuss zu verlangen. Das Recht der Vertragspartei, bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten zu tätigen, bleibt unberührt.

§ 18 Geistiges Eigentum

18.1. Es ist nicht beabsichtigt, durch den Vertrag (bereits bestehende) Ansprüche der Parteien oder Dritter auf Rechte am geistigen Eigentum zu ändern, außer wenn eine Vereinbarung ausdrücklich eine Übertragung bzw. Übertragungsurkunde von Rechten an geistigem Eigentum vorsieht. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags gewährt keine der Parteien Rechte (durch Lizenz oder anderweitig) in Bezug auf durch Rechte an geistigem Eigentum geschütztes Material.

18.2. Beide Parteien erkennen an, dass jede Partei im Zusammenhang mit der Erbringung oder Inanspruchnahme der Dienstleistungen allgemeine Kenntnis- se, Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen entwickeln oder erwerben kann. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag kann die betreffende Partei diese allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten und Ideen nutzen, soweit dies nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder zur unbefugten Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum der anderen Partei oder eines Dritten führt.

18.3. Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrages Waren und/oder Dienstleistungen (einschließlich aller Begleitdokumente) speziell für die Vertragspartei entwickelt, entworfen oder bereitgestellt hat, gehen die Rechte am geistigen Eigentum und/oder damit verbundene Rechte, die dabei entstehen, wenn möglich automatisch auf die Vertragspartei über. Der Lieferant stellt alle Dokumente oder Urkunden aus, die erforderlich sind, um dieses geistige Eigentum auf die Vertragspartei zu übertragen. Soweit die Rechte am geistigen Eigentum nicht automatisch auf die Vertragspartei übergehen, verpflichtet sich der Lieferant, alle Rechte am geistigen Eigentum an Materialien, die für die Vertragspartei entwickelt oder entworfen wurden, auf die Vertragspartei zu übertragen, wobei diese Übertragung von der Vertragspartei angenommen werden muss.

18.4. Alle Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, physikalischen Muster, Methoden und Verfahren, die von der Vertragspartei geliefert oder erworben wurden, bleiben deren Eigentum und es ist dem Lieferanten nicht gestattet, sie nachzubilden, zu kopieren oder zu veröffentlichen, sie Dritten zur Verfügung zu stellen oder sie für einen anderen als den Vertragszweck zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände auf eigene Kosten an die Vertragspartei zurückzusenden, wenn Letztere dies nach der jeweiligen Lieferung oder Übergabe schriftlich verlangt.

18.5. Produkte oder Methoden, die der Lieferant in Zusammenarbeit mit oder im Auftrag von der Vertragspartei entwickelt, dürfen keinem Dritten zur Verfügung gestellt werden, außer wenn die Vertragspartei dem schriftlich zugestimmt hat. Jegliches Fachwissen, das der Lieferant im Zuge einer solchen Entwicklung erwirbt, darf nur der Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, und der Lieferant darf es nicht an Dritte weitergeben oder zu ihrem eigenen Vorteil und/oder dem eines solchen Dritten nutzen, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei.

18.6. Der Lieferant darf Daten, Informationen, geistiges Eigentum oder Know-how, die/das er im Rahmen der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen von der Vertragspartei erhalten hat, nicht an Dritte weiter- geben.

18.7. Der Lieferant stellt die Vertragspartei von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung gewerblichen und/oder geistigen Eigentums eines Dritten im Zusammenhang mit von dem Lieferanten gelieferten Produkten oder von ihm ausgeführten Arbeiten ergeben und entschädigt die Vertragspartei für Verluste, die diese infolge der gegen sie gerichteten Maßnahmen der Inhaber dieses gewerblichen und/oder geistigen Eigentums erleidet und/oder erleiden könnte.

§ 19 Personenbezogene Daten

19.1. Verarbeitet der Lieferant im Zuge der Erfüllung des Vertrages personenbezogene Daten, willigt er ein und gewährleistet er,

a. Personenbezogene Daten ausschließlich insoweit zu verarbeiten, als dies für die gegenüber der Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen erforderlich ist und als dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist,

b. Personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln und keine dieser Daten in irgendeiner Form („anonymisiert“ oder nicht) an einen Dritten zu verkaufen,

c. angemessene technische, physische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust sowie unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu ergreifen und

d. die Vertragspartei umgehend über jeden tatsächlichen oder vermuteten Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu in- formieren.

19.2. Soweit der Lieferant einem Unterbeauftragten die Verarbeitung Personen- bezogener Daten gestattet, stellt der Lieferant sicher, dass er den Unterbeauftragten an Verpflichtungen bindet, die ein ähnliches Schutzniveau wie die vorliegende Ziffer 19 bieten.

19.3. Bei Beendigung des Vertrags hat der Lieferant alle Aufzeichnungen und Unterlagen, die die personenbezogenen Daten enthalten, zurückzugeben und/ oder sicher zu löschen oder vernichten (sofern sie diese personenbezogenen Daten nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Verpflichtung aufbewahren muss) und eine schriftliche Bestätigung und/oder einen schriftlichen Nachweis über diese Maßnahme vorzulegen. Der Lieferant akzeptiert und bestätigt, dass er allein für eine unbefugte oder rechtswidrige Verarbeitung oder einen Verlust von personenbezogenen Daten haftet, falls der Lieferant die Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten bei Beendigung dieses Vertrages versäumt.

19.4. Der Lieferant stellt die Vertragspartei, deren leitende Angestellte, Beauftragte und Mitarbeiter von allen Schäden, Geldbußen, Verlusten sowie Ansprüchen Dritter, die sich aus einem Verstoß gegen diese Ziffer 19 ergeben, frei und hält sie diesbezüglich schadlos.

§ 20 Haftung und Versicherung

20.1. Vorbehaltlich Ziffer 20.2 stellt der Lieferant hiermit die Vertragspartei vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen, Haftungsansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten oder Ausgaben (einschließlich Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten oder einem ihrer Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterbeauftragten anlässlich der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, frei und hält sie diesbezüglich schadlos.

20.2. Der Lieferant hat angemessenen Versicherungsschutz bei einem angesehenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten, der die Risiken der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem betreffenden Vertrag abdeckt, z.B. Betriebs-, Arbeitgeber- und Produkthaftpflichtversicherung. Auf Verlangen der Vertragspartei hat der Lieferant dieser den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

§ 21 Vertraulichkeit, Ansehen und Verbot der Offenlegung

21.1. Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche Informationen und sonstigen Angaben, die sie direkt und/oder indirekt von der anderen Partei erhält, vertraulich zu behandeln. Die Parteien geben diese Informationen und Angaben nicht an Dritte weiter, sofern und soweit nicht dies für die Durchführung eines Vertrages erforderlich ist und die andere Partei dem schriftlich zustimmt. Die Parteien dürfen diese Informationen und Angaben nicht für andere Zwecke als die Durchführung des betreffenden Vertrages verwenden.

21.2. Keine Partei darf den Namen der anderen Partei in Veröffentlichungen, Anzeigen oder auf andere Weise verwenden, es sei denn, sie erhält die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.

21.3. Die Parteien bringen sich nicht gegenseitig und/oder den/die Geschäftspartner der jeweils anderen Partei in Verruf.

21.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Unternehmensinformationen der Vertragspartei im Sinne der geltenden Wertpapiergesetze vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter zu nutzen.

§ 22 Exportkontrollen

22.1. Der Lieferant hält alle einschlägigen Vorschriften, Regeln und Gesetze in Bezug auf Menschenrechte (einschließlich das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten), Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie Bestechungsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung (einschließlich des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act, sofern anwendbar), Sklavereibekämpfung, Wirtschaftssanktionen, Geldwäschebekämpfung und Handelssanktionsvorschriften der USA, der EU und des Vereinigten Königreichs ein.

22.2. Der Lieferant entschädigt MODERSOHN für alle Kosten, Schäden und/oder Verluste, die sich aus einem festgestellten Verstoß gegen diese Klausel er- geben.

22.3. MODERSOHN ist berechtigt, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Lieferant gegen diese Klausel [§22] verstößt.

§ 23 Verschiedenes

23.1. Die Parteien stehen im Verhältnis unabhängiger Vertragschließender zueinander und keine Bestimmung dieses Vertrages ist so auszulegen, als würde zwischen den Parteien eine Personengesellschaft oder ein Gemeinschafts- unternehmen bestehen, und keine Partei bevollmächtigt die jeweils andere Partei, für sie zu handeln, sie zu binden oder anderweitig Verpflichtungen im Namen der anderen Partei zu schaffen oder einzugehen, und keine der Parteien wird den Eindruck vermitteln, dazu bevollmächtigt zu sein, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

23.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages als rechtswidrig, undurchführbar oder unwirksam angesehen werden, so ist diese Bestimmung auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken oder im erforderlichen Mindestmaß zu streichen, so dass der Vertrag ansonsten wirksam und durchführbar bleibt. Die Parteien vereinbaren dann einvernehmlich eine neue Bestimmung, die dem Inhalt und dem Umfang der ursprünglichen Bestimmung nahekommt, ohne selbst rechtswidrig, undurchführbar oder unwirksam zu werden.

24.3. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

25.4. Sofern nach diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes zulässig oder darin festgelegt ist, kann dieser Vertrag nur durch einen schriftlichen Nachtrag geändert oder ergänzt werden, der von den unterschriftsberechtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird.

§ 24 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

24.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, unterliegen diese Einkaufs-bedingungen und zusätzliche Vereinbarungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet auf diese Einkaufsbedingungen oder einen Vertrag/ Verträge keine Anwendung.

24.2. Ist der Lieferant ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der jeweilige Sitz der Vertragspartei, an die oder für die den Lieferanten die Waren liefert oder die Dienstleistungen erbringt. Die Vertragspartei ist jedoch in jedem Fall auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichts- stand des Lieferanten zu klagen. Frühere gesetzliche Regelungen, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

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