
Eine Verankerung an bauaufsichtlich zugelassenen Ankerschienen ist die montagefreundlichere Befestigung gegenüber einer Dübelmontage.
Allerdings setzt diese Art der Befestigung hohe Anforderungen an die Planung, da im Zuge der Rohbauarbeiten die Planung für die Fassade abgeschlossen sein sollte.
Die Ankerschienen werden, gemäß Zulassung, aus den Werkstoffen 1.4571/1.4401 oder 1.4362 gefertigt. Die Bolzen bestehen aus dem Werkstoff 1.4301.

Eck- und Randausbildungen links / rechts
Um auch bei Gebäudeecken den unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden, haben wir verschiedene Eckausbildungen entwickelt, die bei jedem Winkelkonsolanker ausführbar sind.
Die jeweilige Ausführung wird als Zusatz der Bezeichnung beigefügt, z.B. WK-NAL... Durch die weite Ausladung der Winkel sowie erhöhte Anforderungen an Konsolanker und Befestigung, empfehlen wir, die Bemessung durch unser Ingenieurbüro vornehmen zu lassen.
(Auszüge aus DIN EN 1996-2/NA:2012-01)
NA.D.1 Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung
b) Die Dicke der Außenschale beträgt mindestens 90 mm. Dünnere Außenschalen sind Bekleidungen, deren Ausführung in DIN 18515 geregelt ist. Die Länge von gemauerten Pfeilern in der Außenschale,
die nur Lasten aus der Außenschale zu tragen haben, beträgt mindestens 240 mm. Die Außenschale muss in der Regel über ihre ganze länge vollflächig aufgelagert sein. Bei ununterbrochener Auflagerung (z.B. Konsolen) müssen in der Abfangebene alle Steine beidseitig aufgelagert sein.
d) Außenschalen von 115 mm Dicke sollen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden. Sie dürfen bis zu 25 mm über ihr Auflager vorstehen. Ist die 115 mm dicke Außenschale nicht höher als zwei Geschosse oder wird diese alle zwei Geschosse abgefangen, darf sie bis zu 38 mm über ihr Auflager vorstehen. Diese Überstände sind beim Nachweis der Auflagerpressung zu berücksichtigen. Bei nachträglicher Verfugung müssen die Fugen der Sichtflächen mindestens 15 mm tief flankensauber ausgekratzt und anschließend handwerksgerecht ausgefugt werden.
e) Außenschalen mit Dicken von t ≥ 105 mm und t < 115 mm dürfen nicht höher als 25 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis zu 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen höchstens 15 mm über ihr Auflager vorstehen. Die Ausführung der Fugen erfolgt in der Regel im Fugenglattstrich. Bei nachträglicher Verfugung müssen die Fugen der Sichtflächen mindestens 15 mm tief flankensauber ausgekratzt und anschließend handwerksgerecht ausgefugt werden.
f) Außenschalen mit Dicken von t ≥ 90 mm und t < 105 mm dürfen nicht höher als 20 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis zu 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Die Fugen der Sichtflächen von diesen Verblendschalen müssen im Fugenglattstrich ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen höchstens 15 mm über ihr Auflager vorstehen.
g) Die Mauerwerksschalen sind durch Anker nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung aus nichtrostendem Stahl oder durch Anker nach DIN EN 845-1 aus nichtrostendem Stahl, deren Verwendung in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist, zu verbinden. Für Drahtanker, die in Form und Maßen Bild NA.D.1 (siehe Produkt-Information) entsprechen, gilt:
sofern in einer Zulassung für die Drahtanker nichts anderes festgelegt ist.
An allen freien Rändern (von Öffnungen, an Gebäudeecken, entlang von Dehnfugen und an den oberen Enden von Außenschalen) sind zusätzlich zu Tabelle NA.D.1 (siehe Produkt-Information) drei Drahtanker je Meter Randlänge anzuordnen.
Die Drahtanker sind unter Beachtung ihrer statischen Wirksamkeit so auszuführen, dass sie keine Feuchte von der Außen- zur Inneschale leiten können. (z.B. Aufschieben einer Kunststoffscheibe, siehe Bild NA.D.1, Produkt-Information). Bei nichtflächiger Verankerung der Außenschale, z.B. linienförmig oder nur in Höhe der Decken, ist ihre Standsicherheit nachzuweisen. Bei gekrümmten Mauerwerksschalen sind Art, Anordnung und Anzahl der Anker unter Berücksichtigung der Verformung festzulegen.
i) Abfangkonstruktionen, die nach dem Einbau nicht mehr kontrolliert werden können, müssen aus Materialien bestehen, die dauerhaft korrosionsbeständig sowie für die Anwendung genormt oder bauaufsichtlich zugelassen sind.
![]() |
Unterstützung der Tragwinkel
![]() |
Herstellung einer abgehängten Grenadierschicht
![]() |
Einbau von Mauerkonsolen Typ MK...

Für den Nachweis der Befestigung sind je nach Zulassung entweder die Verankerungskraft R oder die Zugkraft Z und die Querkraft Fv die maßgebenden Größen.
In jedem Fall sind die Bedingungen der Zulassung einzuhalten.